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BFH-Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung in den Jahren 2005 und 2006
Hervorzuheben ist im Berichtszeitraum zum einen die Entscheidung des VI. Senats, die dem wegen Fortgeltung eines mit Recht als verfassungswidrig beanstandeten Gesetzes unterlegenen Kläger zumindest eine Art Fangprämie zugesteht, damit dieser nicht auch noch die Verfahrenskosten zu tragen hat; zum anderen aber auch die Entscheidungen, welche eine vertiefte revisionsrechtliche Kontrolle der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen verlangen (die allerdings auch in den Streitfällen – zunächst – zulasten des Steuerpflichtigen ausfiel). Aber auch die Rechtsprechungsentwicklung zu den „ungeschriebenen” Rechtsbefehlen – Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde – verdient, obwohl noch nicht ganz zum Abschluss gekommen, besondere Beachtung. Sie wird hoffentlich nicht erneut den Gesetzgeber auf den Plan rufen und dem BFH neben der vom BVerfG initiierten, rechtspolitisch fragwürdigen Anhörungsrüge weitere gut gemeinte, aber weitestgehend nutzlose Rechtsbehelfe bescheren!
I. Gerichtliche Zuständigkeit
1. Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel
(BStBl 2005 II S. 101 NWB YAAAB-40276) betr. § 38 Abs. 1, § 39 A...