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FG Niedersachsen 27.02.2007 3 K 34/06, NWB direkt 36/2007 S. 11

Für Schenkungsteuer ist Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung maßgebend

Die Steuer entsteht bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Das bedeutet, dass eine vom tatsächlichen Vollzug abweichende Vor- oder Rückdatierung des Vertrags hinsichtlich des Ausführungszeitpunkts keine Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung hat. Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung gem. § 184 Abs. 1 BGB ist im Schenkungsteuerrecht nicht zu berücksichtigen.