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FG Baden-Württemberg 28.06.2007 8 K 51/03, NWB direkt 36/2007 S. 11

Durchführung einer berichtigenden Artfortschreibung

Eine berichtigende Artfortschreibung erfordert nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG eine konkrete, positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall; die nur abstrakt bestehende Kenntnis von einer möglichen Fehlerquelle reicht nicht aus. Die unzutreffende Artfeststellung eines Grundstücks stellt keine Tatsache, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung dar, die nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigierbar ist.