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BAG 14.08.2007 8 AZR 1043/06, NWB 36/2007 S. 282

Betriebsübergang | Neuvergabe von Servicedienstleistungen

Führt ein Unternehmen, das bei einer Auftragsneuvergabe berücksichtigt wurde, die Erfüllung der Aufgabe eines Servicevertrags fort, stellt dies für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist, dass die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Daran fehlt es, wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt wird (hier: Übernahme eines Teilbereichs eines Klinikums durch ein wesentlich größeres Unternehmen, das die gesamte technische und kaufmännische Betreuung übernahm), deren Aufgabenumfang zudem um ein Vielfaches größer ist ().