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FG München 28.06.2007 7 K 2045/05, NWB direkt 36/2007 S. 7
Körperschaftsteuerguthaben ohne vorherige gesonderte Feststellung
§ 37 Abs. 2 KStG n. F. enthält keine Regelung, wonach ein Körperschaftsteuerguthaben nur genutzt werden darf, wenn es zuvor gesondert festgestellt wurde.