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Objektive Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV
Aufwendungen für ein leer stehendes Haus können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht. Die Verteilung der Feststellungslast ändert sich grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen verspätet Rechtsschutz gewährt wird. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn das Finanzamt schuldhaft zur Beweisvereitelung beigetragen hat.