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FG Nürnberg 15.12.2006 VII 3/2005, NWB direkt 36/2007 S. 5

Darlehensvertrag als verdeckte Kapitalanlage

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen oder Anleihen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Kapitalforderung ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Für die Bestimmung des Zinsbegriffs ist die des bürgerlichen Rechts maßgebend. Unter Zinsen werden von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden.