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Zulässige Hinzuschätzung bei fingierten Ausgangsrechnungen
Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu schätzen. Im Rahmen einer solchen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse richten sich die Anforderungen an die Beweise und die Beweislast nach den allgemein geltenden Grundsätzen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann durch einen Zuschlag zu den Betriebseinnahmen oder einen Abschlag von den Betriebsausgaben erfolgen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung.