UStR 42c. (Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV))

Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV)

42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG [1]

(1)  1Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 192 Abs. 16). 2Aus Vereinfachungsgründen ist bei Leistungen im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG der Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Beispiel). 3Hierdurch wird erreicht, dass durch die Maßgeblichkeit der USt-IdNr. des Rechnungsempfängers die Leistung in dem Staat besteuert wird, in dem der Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird.

Beispiel:

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Empfänger A in Dänemark.

2Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten zahlt. 3Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist als Empfänger der Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG anzusehen, auch wenn er den Transportauftrag nicht unmittelbar erteilt hat.

(2)  1Der Leistungsempfänger kann bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder einer damit zusammenhängenden sonstigen Leistung eine ihm erteilte USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer verwenden. 2Der leistende Unternehmer hat eine ihm vorgelegte USt-IdNr., die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, im Hinblick auf die Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung nach § 90 Abs. 2 AO zu prüfen. 3§ 18e UStG gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen.

(3)  1Die Verwendung einer USt-IdNr. soll grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag), schriftlich festgehalten werden. 2Der Begriff „Verwendung” einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. 3So kann z.B. auch bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrags eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Notiz festgehalten werden. 4Es reicht ebenfalls aus, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet werden soll. 5 Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus, damit sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die eingedruckte USt-IdNr. erteilt hat. 6 Unschädlich ist es im Einzelfall, eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen. 7 In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt werden. 8 In einer bereits erteilten Rechnung sind die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (vgl. § 14a Abs. 1 UStG) und ggf. ein gesonderter Steuerausweis (vgl. § 14 Abs.  4 Nr. 8 und § 14c Abs. 1 UStG) zu berichtigen. 9 Die nachträgliche Angabe oder Änderung einer USt-IdNr. ist der Umsatzsteuerfestsetzung nur zugrunde zu legen, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist.

(4)  1Die in Absatz 3 benannten Grundsätze zur Verwendung einer USt-IdNr. sind – nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung über die USt-IdNr. – nicht nur bei der Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen anzuwenden. 2Sie sind entsprechend auch bei allen anderen in § 3b Abs. 3 bis 6 UStG ausgeführten sonstigen Leistungen anzuwenden, bei denen die Verwendung der USt-IdNr. für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung maßgeblich sein kann.

Fundstelle(n):
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JAAAC-53796

1In Absatz 1 ist Satz 4 gestrichen worden, weil er keinen eigenständigen Regelungsinhalt hatte. Die neuen Sätze 3 und 4 in Absatz 3 (Wenn der Leistungsempfänger einmal eine USt-IdNr. erklärt, muss diese nicht immer wieder erfragt werden. Abweichungen davon muss der Leistungsempfänger aber bei den jeweiligen Aufträgen gesondert angeben. Satz 4 differenziert nicht zwischen mündlichen und schriftlichen Einzelaufträgen und lässt auch nicht den Schluss zu, dass es sich nur um schriftliche Einzelaufträge handeln soll.) sowie der neue Absatz 4 dienen der Klarstellung.