Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV) [1]
38. Ort des Leistungsempfängers
(1) 1Nach § 3a Abs. 3 UStG ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung maßgebend, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. 2Die hierfür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt. 3Bei der Bestimmung des Leistungsorts sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1) wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
1Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 1 UStDV, Abschnitt 42).
3Der Leistungsort bei einer in § 3a Abs. 4 UStG genannten sonstigen Leistung, die sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wird, ist einheitlich nach § 3a Abs. 3 UStG zu bestimmen.
(2) 1Die sonstige Leistung kann auch an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt werden (zum Begriff der Betriebsstätte vgl. Abschnitt 33 Abs. 3). 2Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist. 3Die Regelung hat zur Folge, dass die sonstige Leistung im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sich der Ort der Betriebsstätte im Ausland befindet. 4Es ist nicht erforderlich, dass der Auftrag von der Betriebsstätte aus an den Unternehmer erteilt wird, der die sonstige Leistung durchführt, z.B. Verleger, Werbeagentur, Werbungsmittler. 5Auch ist unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte aus bezahlt wird.
1Eine Bank mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Zweigniederlassungen. 2Durch Aufnahme von Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Zweigniederlassungen geworben. 3Die Anzeigenaufträge werden an die ausländischen Verleger durch eine inländische Werbeagentur erteilt.
4Die ausländischen Verleger und die inländische Werbeagentur unterliegen mit ihren Leistungen für die im Ausland befindlichen Zweigniederlassungen nicht der deutschen Umsatzsteuer.
(3) Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland gelegene Betriebsstätten bestimmt und daher im Inland nicht steuerbar sind, wenn die beiden folgenden Sachverhalte vorliegen:
Es handelt sich um
fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder
deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden.
Die im Ausland gelegenen Betriebsstätten sind in der Lage, die Leistungen zu erbringen, für die geworben wird.
(4) 1Lässt sich nicht feststellen, dass eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte eines Unternehmers bestimmt ist, gilt die Leistung an dem Ort als erbracht, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG). 2Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung ist es nicht möglich, für einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den Sitz des Unternehmens als maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen.
(5) 1Erbringt ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, eine in § 3a Abs. 4 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Leistungsempfänger im Inland, der nicht Unternehmer ist, ist die Leistung hier nicht steuerbar (vgl. jedoch Abschnitt 42). 2Entsprechendes gilt, wenn die sonstige Leistung zwar an einen Unternehmer im Inland, aber nicht für sein Unternehmen erbracht wird.
(6) 1Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche sonstige Leistungen ausführen, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzuordnen. 2Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher zwischenstaatlicher Leistungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort. 3Der Leistungsort bestimmt sich bei zwischenstaatlichen Leistungen der Rundfunkanstalten
bei der Einräumung oder Übertragung von Sende- und Verwertungsrechten nach § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 1 UStG;
bei der Überlassung von technischem Gerät nach § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 11 UStG;
bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, z.B. der Überlassung eines Übertragungsnetzwerks, nach § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 12 UStG.
4Aus Vereinfachungsgründen kommt es für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 UStG abweichend von Abs. 1 Satz 4 nicht darauf an, dass die Leistungen an den unternehmerischen Bereich der empfangenden Rundfunkanstalt ausgeführt werden. 5Dies bedeutet:
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG, die von ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts an inländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen im Inland der Umsatzbesteuerung.
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG, die von inländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts an ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dort der Umsatzbesteuerung, wo die ausländische Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.
6Bei den in Satz 5 Nr. 1 genannten Fällen ist die inländische Rundfunkanstalt Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). 7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn an den zwischenstaatlichen Leistungen eine andere ausländische Rundfunkorganisation, z.B. die European Broadcasting Union (EBU), beteiligt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796
1Absatz 4 enthält zwei weitere Fälle von sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richtet. Mit der zitierten EG-Verordnung wurden erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie (ab : MwStSystRL) aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 29a der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die Durchführungsvorschriften sind - als unmittelbar geltendes Recht - sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Durchführungsvorschriften sollen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an rechtsverbindlich. Die Verordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.