Zu § 27 UStG
282. Übergangsvorschriften [1]
Anwendung von § 15a UStG und § 44 UStDV
(1) 1§ 15a UStG in der Fassung des Artikels 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) findet nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde (§ 27 Abs. 11 UStG). 2Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Anwendung. 3Die Neuregelung des § 15a UStG gilt auch in den Fällen, in denen vor dem eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
(2) 1Die zum durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) erhöhten Beträge in § 44 UStDV finden nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde. 2Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Anwendung. 3Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen vor dem eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
(3) § 15a Abs. 3 und 4 UStG in der Fassung von Artikel 8 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom findet nur in den Fällen Anwendung, in denen die Gegenstände, die in das Wirtschaftsgut eingegangen sind, nach dem angeschafft oder hergestellt wurden bzw. in denen die sonstigen Leistungen nach dem bezogen wurden (§ 27 Abs. 12 UStG).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796
1In diesen (bisher unbesetzten) Abschnitt wurden die Rz. 69 und 70 des -25/05, BStBl 2005 I S. 1068 zur Neufassung des § 15a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG), BGBl I S. 3310 aufgenommen und das , 2007/0161365, BStBl 2007 I S. 466 berücksichtigt, das Ausführungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die als Bestandteil in einen anderen Gegenstand eingegangen sind, und für sonstige Leistungen nach der Änderung von § 15a Abs. 3 und 4 UStG durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. (BGBl 2006 I S. 1970) enthält.