UStR 111. (Zu
§ 4
Nr. 21 UStG)
Zu § 4 Nr. 21 UStG
111. Ersatzschulen
Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796