UStR 111. (Zu § 4 Nr. 21 UStG)

Zu § 4 Nr. 21 UStG

111. Ersatzschulen

Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.

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JAAAC-53796