UStR 107. (Zu § 4 Nr. 20 UStG)

Zu § 4 Nr. 20 UStG

107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

(1)  1Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. 2 Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „anderen … anerkannten Einrichtungen” als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten nicht ausschließt (vgl. auch , BStBl II S. 679). 3Auf die Art der Musik kommt es nicht an; auch Unterhaltungsmusik kann unter die Vorschrift fallen. 4Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (, BStBl II S. 519).

(2) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf Abschnitt 106 Abs. 4 hingewiesen.

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JAAAC-53796