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Abschreibung (planmäßige)
I. Abnutzbare Anlagegegenstände
Abnutzbare Anlagegegenstände sind handelsrechtlich planmäßig abzuschreiben. Das bedeutet, die → oder → sind um Abschreibungen nach einem bestimmten Plan zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB). Es besteht also ein Abschreibungsgebot für die planmäßige Abschreibung.
Abnutzbar sind die Anlagegegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Zeitlich begrenzt ist die Nutzung durch den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß der Anlagegegenstände.
Nicht abnutzbar sind folgende Anlagegegenstände:
Grund und Boden,
geleistete Anzahlungen,
Anlagen im Bau und
Finanzanlagen.
II. Abschreibungsplan
1. Aufstellung
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann, zu verteilen. Das bedeutet:
Im ersten Jahr der Nutzung werden festgelegt:
Nutzungsdauer (Abschreibung, Anlagevermögen/Planmäßige Abschreibung/Nutzungsdauer),
Abschr...