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Bilanzierungshilfen
I. Begriff und Wesen
Bilanzierungshilfen sind aus handelsrechtlichen Gründen gewährte Billigkeitsmaßnahmen. Hiermit können Aufwendungen, die nicht zu aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen oder Rechnungsabgrenzungsposten geführt haben, aktiviert werden. Durch ihren Ansatz wird erreicht, dass die betreffenden Aufwendungen das Betriebsergebnis nicht verschlechtern. Hierdurch soll eine bilanzielle Überschuldung oder ein hoher Verlustausweis vermieden werden (Richter, HdJ, Abt. II/9, Rn. 1 f.).
Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts wird hierdurch allerdings nicht vermieden. Diese wird durch eine besondere Überschuldungsbilanz festgestellt. Hierin werden Bilanzierungshilfen nicht aufgenommen.
Handelsrechtlich bestehen für den Ansatz von Bilanzierungshilfen besondere, gesetzlich geregelte Aktivierungswahlrechte. Da die Bilanzierungshilfen aber keine Vermögensgegenstände sind, ergibt sich für die Steuerbilanz nicht aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (→ ) ein Aktivierungsgebot (Schmidt/Weber-Grellet, § 5, Rn. 270; , Abschn. C. II. 8, BStBl 2000 II S. 632). Da sie lediglich aus handelsrechtlichen Gründen...