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BFH 16.05.2007 I R 38/06, NWB direkt 35/2007 S. 11

Besonderes Kirchgeld: Anrechnung von freiwilligen Beiträgen an eine Freikirche

Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.