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Ansprüche nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter
Die nach der Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich Masseverbindlichkeit, weil sie durch den Verwalter der Insolvenzmasse begründet wird. Kraftfahrzeugsteueransprüche für Zeiträume nach einer Freigabe der Fahrzeuge durch den Insolvenzverwalter sind auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Voraussetzungen für ein Ende der Steuerpflicht nach § 5 Abs. 4 und 5 KraftStG nicht vorliegen. Analog § 9 Abs. 5 Satz 2 KraftStG entfällt die Eigenschaft als Masseverbindlichkeit bereits mit dem Tag der Freigabe.