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FG München 28.06.2007 5 K 3071/05, NWB direkt 35/2007 S. 8

Haushalt am Wohnort

Eine über 20 Jahre bestehende doppelte Haushaltsführung setzt nicht nur das Bestehen eines eigenen Haushalts am Wohnort im Wegzugszeitpunkt und dessen Beibehaltung voraus; nachzuweisen ist auch, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht – sukzessive – an den Beschäftigungsort verlagert hat. Ist ein eigener Haushalt im Wegzugszeitpunkt nicht zweifelsfrei nachgewiesen und wird ein solcher erst zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig begründet, kann sich ab dessen Fertigstellung der Lebensmittelpunkt wieder an den ursprünglichen Wohnort zurückverlagern mit der Folge, dass Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig werden.