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FG Hessen 16.05.2006 8 K 4239/03, NWB direkt 35/2007 S. 5

Anzeichen für eine Betriebsaufgabe

Von einer Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist auszugehen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen so weitgehend umgestaltet werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen werden kann. Werden die Räume eines Einzelhandelsgeschäfts in Praxisräume umgebaut und langfristig an branchenfremde Unternehmer fremdvermietet und ist nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige den Betrieb selbst oder durch einen Rechtsnachfolger jemals wieder aufnehmen wird, liegt eine Betriebsaufgabe vor.