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FG Niedersachsen 11.12.2006 14 K 390/02, NWB direkt 35/2007 S. 3

Aussetzungszinsen nach Rücknahme eines Einspruchs gegen Folgebescheid

Aussetzungszinsen sind nur für einen geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt wurde, festzusetzen, soweit der Einspruch/Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. „Endgültig keinen Erfolg gehabt” hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das Finanzamt dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat. Ob und in welchem Umfang der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand und dem konkretisierten Rechtsbehelfsbegehren. Trotz Rücknahme ist ein Einspruch nicht erfolglos, wenn im Einspruchsverfahren nur um die Änderung eines...