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Anlaufhemmung für die Frist zur Feststellung des Einheitswerts
Die Festlegung im sog. Posterlass v. , die DP werde den zuständigen Finanzämtern die erforderlichen Einheitswerterklärungen ohne besondere Aufforderung zusenden, stellt keine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung i. S. des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO dar und bewirkt daher auch keine Anlaufhemmung für die Frist zur Feststellung des Einheitswerts nach § 181 Abs. 3 Satz 1 AO.