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Berufsrecht | Berücksichtigung von Rechtsprechungsänderungen durch den Steuerberater
Wie ein Anwalt darf sich ein Steuerberater nicht blind auf die Fortdauer einer bestehenden Rechtsprechung verlassen. Er hat die Auswirkungen neuer Gesetze auf eine zu dem alten Rechtszustand ergangene Judikatur und Hinweis eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung zu berücksichtigen (). Dem Streitfall lag jedoch die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des BFH für ein haftungsbegründendes Verhalten des Steuerberaters vor. Das Gericht hatte sich mit der entscheidenden Rechtsfrage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) eingehend befasst, die angegriffene Norm als verfassungsmäßig angesehen und an dieser Rechtsprechung auch später festgehalten. Deshalb durfte der Berater vom Fortbestand der Rechtsprechung ausgehen.