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Arbeitsrecht | Fiktion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Die bisherigen Bedingungen gelten dann weiter. Der Arbeitgeber verhindert den Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er unverzüglich – oder bereits im Vorfeld – widerspricht. Lehnt er den Wunsch auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab, liegt ein solcher Widerspruch vor (). Daher blieb die Klage eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Weiterbeschäftigung an der Universität ohne Erfolg. Zwar arbeitete er über das vereinbarte Vertragsende an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Doch hatte der Personaldezernent bereits zwei Monate zuvo...