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BGH 20.06.2007 VIII ZR 257/06, NWB 35/2007 S. 275

Mietrecht | Weitergeltung des alten Rechts bei Zeitmietverträgen mit Verlängerungsklausel

Ein am bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich ohne Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin ordentlich gekündigt werden. Die Mietrechtsreform zu diesem Stichtag wirkt sich insoweit auf Altverträge nicht aus ( NWB MAAAC-52155). Nach der Übergangsvorschrift (Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB) gilt für Altverträge weiterhin § 565a BGB a. F. und nicht § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. Damit verlängerte sich im Streitfall das formularmäßig geschlossene Mietverhältnis (von 1991) nach Ablauf der ursprünglichen fixen Mietzeit um jeweils ein weiteres Jahr. Der Mieter muss, auch wenn er ausgezogen ist, bis zum Ablauf der Jahresfrist Mietzins und (anteilige) Nebenkosten zahlen, wenn i...