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Öffentliches Recht | Kein Anspruch auf Einbeziehung eines Grundstücks in Bebauungsplan
Das Interesse eines Eigentümers, mit einem bisher nicht bebaubaren Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang. Es vermittelt dem Eigentümer keine Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle (). Schon bislang galt: Das Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo ist als bloße Erwartung nicht schutzwürdig. Daher kann der Eigentümer im Verwaltungsverfahren nicht die Einbeziehung seines Grundstücks in einen neu aufgestellten Bebauungsplan beanspruchen. Ebenso wenig kann er verlangen, dass die Gemeinde die Einbeziehung und die Nichteinbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich des (Änderungs-)Bebauungsplans alternativ prüft und diese...