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Insolvenzordnung: Fortsetzung der Selbständigkeit erleichtert
Eine Insolvenz bedeutete bis vor Kurzem, dass die selbständige Tätigkeit fast immer aufgegeben werden musste. Denn der Insolvenzverwalter hat i. d. R. das gesamte Vermögen verwertet. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens v. (BGBl 2007 I S. 509) hat sich die Insolvenzordnung u. a. in diesem Punkt geändert.
Denn ab sofort kann beim Insolvenzverwalter beantragt werden, dass die für die selbständige Tätigkeit erforderlichen Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse herausgenommen werden können (§ 35 Abs. 2 InsO). Zu diesem Zweck muss der Insolvenzverwalter – möglichst zusammen mit der betroffenen Person – eine Liste der notwendigen Gegenstände erstellen.
Die Insolvenzordnung im Volltext finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de/inso.