Oberfinanzdirektion Münster - S 2170 - 114 - St 12 - 33

Aktivierung von Aufwendungen für eine Geografisches Informationssystem (GIS)

Die Unternehmen der Versorgungswirtschaft sind verpflichtet, zwecks Dokumentation und Überwachung ihrer Leitungsnetze umfangreiche Lagepläne (Netzpläne) zu erstellen und fortzuschreiben.

Netzpläne sind bilanziell unselbständige Teile des Wirtschaftsgutes „Leitungsnetz”; die Aufwendungen dafür sind zusammen mit diesem zu aktivieren.

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Digitalisierung dieser Netzpläne bittet die OFD – nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung – wie folgt zu verfahren:

  1. Ersatz der anlogen durch digitale Netzpläne

    Wird ein analoger Netzplan durch Einscannen ohne weitere Erfassung von Betriebs – oder Sachdaten in eine digitale Form umgewandelt, handelt es sich lediglich um eine Anpassung an den technischen Fortschritt. Allein die Digitalisierung stellt keine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsgutes „Leitungsnetz” dar.

    Die Aufwendungen hierfür sind sofort als Betriebsausgabe abziehbar.

  2. Einführung eines Geografischen (Netz)-Informationssystems (GIS)

    Wird im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Netzpläne auch ein Netzinformationssystem eingerichtet, ist von einer wesentlichen Verbesserung des Leitungsnetzes durch Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten auszugehen.

    Die Versorgungsunternehmen werden in die Lage versetzt, ihre gesamten Geschäftsprozesse wirtschaftlicher zu organisieren.

    So werden nicht mehr nur die Daten und Informationen kartografiert und katalogisiert, die Daten werden vielmehr durch die Anbindung an weitere EDV-Programme für die Bestandserfassung, Netzverfolgung, Netzlastberechnung und das Vertriebswesen nutzbar gemacht. Durch das geografische Informationssystem (GIS) können Störungen im Leitungsnetz verhindert oder schneller behoben werden.

    Mit der Einführung eines GIS werden neben erheblichen Kosteneinsparungen zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten des gesamten Leitungsnetzes erreicht.

    Die Aufwendungen für die Einführung eines GIS sind daher als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren.

Bei den verschiedenen Komponenten eines GIS sind folgende Abschreibungszeiträume zugrunde zu legen:

  1. Digitale Grundkarten:
    Nutzungsdauer 12–15 Jahre
    Nach diesem Zeitraum ist ein neuer Datenbestand vorhanden.

  2. Digitalisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung eines GIS:
    Nutzungsdauer 12–15 Jahre

  3. Bearbeitungssoftware:
    Nutzungsdauer 8 Jahre

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2170 - 114 - St 12 - 33

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1837 Nr. 34
DStZ 2007 S. 611 Nr. 19
EStB 2007 S. 373 Nr. 10
EStB 2007 S. 373 Nr. 10
StBW 2007 S. 8 Nr. 21
RAAAC-53173