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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 256/06

Gesetze: AO § 110StraBEG §1 StraBEG § 8

Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung

Leitsatz

Ein Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Jahr 2004 kann im Jahr 2005 nicht mehr geheilt werden. Grundsätzlich kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2257
JAAAC-52921

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