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Erfolgsneutrale Auflösung eines passiven Ausgleichspostens
Anmerkungen zum
Die handelsrechtliche Mehrabführung konnte im Streitfall zunächst zutreffend nicht als Ertrag erfasst werden, da steuerrechtlich insoweit kein „abzuführender Gewinn” entstanden war. Die Buchung „per Geld an passiven Ausgleichsposten” ist daher nicht zu beanstanden.
Kommt es nun zur Veräußerung der Beteiligung, ist nach allgemeinen Regeln der Veräußerungsgewinn lediglich durch Gegenüberstellung von Veräußerungspreis und Buchwert (und Veräußerungskosten) zu ermitteln.
Eine zusätzliche Erfassung des Ausgleichspostens ist im Rahmen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht ausdrücklich vorgesehen.
Der Streitfall betrifft die kontrovers erörterte Rechtsfrage, ob der Organträger im Fall der Veräußerung seiner Beteiligung an der Organgesellschaft einen sog. besonderen passiven Ausgleichsposten einkommenserhöhend oder erfolgsneutral aufzulösen hat. Der BFH hat sich gegen die in Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995, R 63 Abs. 3 KStR 2004 vertretene Rechtsauffassung der Verwaltung entschieden.
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Holding GmbH, hielt u. a. sämtliche Anteile an der S-GmbH (S). Diese war wiederum zu 65 % an der ST-GmbH & Co. KG (ST) als Kommanditistin beteiligt. Die S besaß auß...