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StuB 16/2007 S. 636

Regelsatz von monatlich 345 € nicht verfassungswidrig

Das BSG hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der für Bezieher von Arbeitslosengeld II für den Lebensunterhalt (ohne Miete und Heizung) gesetzlich festgelegte Regelsatz von monatlich 345 € keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ( B 11b AS 27/06 R). Im Rahmen der sog. Bedarfsgemeinschaft ist die von der Ehefrau bezogene Rente als Einkommen anzurechnen. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, ggf. „Mehr- oder Sonderbedarf” zu berücksichtigen ist. Wegen der hierfür notwendigen Feststellungen wurde das Verfahren an das Bayerische LSG zurückverwiesen. Der Kläger wollte insbesondere die Krankheitsvorsorge der Ehefrau und die Kosten ...