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Körperschaftsteuer | Beendigung der Körperschaftsteuerbefreiung
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 52, § 53, § 60 Abs. 2, § 63 Abs. 1 und 2 AO; Art. 103 Satz 1 EGInsO; § 1 InsO; § 1, § 3, § 6, § 117 Abs. 1 KO; § 42, § 86 BGB a. F.).
Praxishinweise: Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, dass die Körperschaft gemeinnützig ist. Die Gemeinnützigkeit endet aber, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht mehr auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet ist. Da im Rahmen des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens nur noch die Interessen der Gläubiger – nicht die der Allgemeinheit – gefördert werden, wird durc...