Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt (Bezug: § 31, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 51a EStG; § 38a Abs. 4, § 38c Abs. 1 Satz 5 EStG i. d. F. bis VZ 2000; Art. 6 Abs. 1 GG).
Praxishinweise: Seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs werden die Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt. Lediglich für die Zuschlagsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) ist noch von dem um die Kinderfreibeträge verminderten Arbeitslohn auszugehen. Da die pauschale Lohnsteuer an die individuelle Lohnsteuer anknüpft, sind bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes (vgl. Abschn. 126 Abs. 3 LStR) die Kinderfreibeträge ebenfalls nicht zu berücksichtigen.