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Gewerbliche Einkünfte bei schlüsselfertiger Errichtung von Gebäuden durch einen Ingenieur
(1) Ein Ingenieur, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche Einkünfte. (2) Schuldet er seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt (Bezug: § 2 Abs. 1 GewStG; § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden entspricht nicht der typischen Berufstätigkeit eines Architekten, sondern der eines Bauunternehmers. Dass im Rahmen der schlüsselfertigen Errichtung auch Ingenieur- und Architektenleistungen erbracht werden, ist unbeachtlich, da bei einer Verflechtung von gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten eine Qualifizierung nach der Tätigkeit erfolgt, die vorherrscht. Eine Trennung...