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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten (Bezug: Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG; 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17, § 19 Abs. 1 ErbStG).
Praxishinweise: Das Grundgesetz verbietet weder eine Begünstigung der Ehe gegenüber anderen Lebenspartnerschaften, noch gebietet es eine Benachteiligung anderer Lebenspartnerschaften. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber zwar zum besonderen Schutz der Familie verpflichtet ist, nicht aber zu einer Gleichstellung der eingetragenen Lebens-partnerschaft. Die Entscheidung erging durch Beschluss gem. § 126a FGO, da der Senat die Revision einstimmig für unbegründet hielt.