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Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG), hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Durch die gesetzlichen Änderungen zum (Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom ) ist der Anwendungsbereich der dreiwöchigen Klagefrist im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage erweitert worden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung gilt die Klagefrist nicht nur im Fall eines Rechtsstreits um die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung, sondern außerdem im Fall eines Rechtsstreits über andere Unwirksamkeitsgründe der Kündigung, im Fall eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer fristlose...