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StuB 16/2007 S. 636

Unzulässigkeit des Insolvenzantrags bei Verfolgung verfahrensfremder Zwecke (Firmenbestattung)

Verfügt eine Kapitalgesellschaft bei Stellung eines eigenen Eröffnungsantrags aus ihrer Sicht nicht mehr über nennenswerte Vermögensgegenstände, ist in der Antragsbegründung der Verbleib des Gesellschaftsvermögens zu erläutern und die Entwicklung zu schildern, die zu der gegenwärtigen Vermögens- und Finanzlage geführt hat. Ein eigener Eröffnungsantrag einer Kapitalgesellschaft ist wegen Verfolgung eines verfahrensfremden Zwecks unzulässig, wenn das Vertretungsorgan zur Vereitelung des Gläubigerzugriffs vorsätzlich die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vortäuscht oder ihre Vermögensverhältnisse der gerichtlichen Aufklärung entzieht, um die Abweisung mangels Masse zu erreichen (AG Duisburg, Beschluss vom – 64 IN 107/06, ZIP 2007 S. 690).