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Getrennt- oder Zusammenveranlagung: Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter oder durch den Treuhänder ausgeübt. Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung prinzipiell nur Insolvenzforderung. Das hat der NWB PAAAC-48782 entschieden.
Praxishinweise: (1) Über das Vermögen der Klägerin wurde, wie später auch über das ihres Ehemanns, das (vereinfachte) Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Treuhänderin (§ 313 InsO) des Ehemanns bestellt. Die Eheleute beantragten für den VZ 2002 zunächst Zusamm...