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EuGH 7.6.2007 C-335/05, IWB 16/2007 S. 1194

Steuerrecht | Mehrwertsteuerrichtlinie, GATS, Meistbegünstigungsklausel

▶ Urteil: Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige – ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff „Drittländer” alle Drittländer umfasst und dass diese Bestimmung die Befugnis und die Verantwortung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen wie dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen nachzukommen.

▶ Hinweis: In dem Streitfall – Streitjahr 2002 – hat ein in der Tschechischen Republik – im Streitjahr Drittland – ansässiges Unternehmen in der Bundesrepublik Trainingsleistungen am Flugs...