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BGH 03.05.2007 IX ZR 218/05, NWB direkt 34/2007 S. 11

Deliktisches Handeln eines Scheinsozius

Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinsozius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen.