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Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i. d. F. des StBAÄG
Der Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG i. d. F. des StBAÄG v. (BGBl 2002 I S. 2715), wonach nunmehr Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei der Bemessung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen, stehen verfassungsrechtliche Bedenken auch insofern nicht entgegen, wie Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die zwar in 2002 entstehen, aber auf obligatorischen Verträgen beruhen, die vor dem am erfolgten Gesetzesbeschluss zum UntStFG geschlossen wurden, erfasst werden. Es liegen insbesondere weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot unzulässiger Rückwirkung von Gesetzen noch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vor. Bereits im Erhebungszeitraum 2002 sind die Vorschriften des § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und ...