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Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis trotz geringfügiger Beschäftigung
Die einem abgelehnten Asylbewerber nach den §§ 30 Abs. 4, 55 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und unterfällt damit der rückwirkend anwendbaren Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG in der Fassung vom . Bei Besitz einer derartigen Aufenthaltserlaubnis und dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt reicht ein sozialversicherungspflichtiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aufgrund berechtigter Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG n. F.) aus. Dass der Kindergeldberechtigte aus der Entlohnung dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen bestreiten kann, ist unschädlich.