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FG München 07.05.2007 7 K 2505/05 , NWB direkt 34/2007 S. 4

Rückstellungen für Urlaubstage und Überstunden der Belegschaft

Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen. Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Dabei ist im Fall einer Durchschnittsberechnung der maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage – nicht die typisierend ermittelte Zahl der tatsächlichen Arbeitstage – zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen.