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Werbungskostenabzug für Messezimmer
Ein objektiver Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit ist bei Aufwendungen für ein zeitweise selbst genutztes und zeitweise fremd vermietetes Zimmer mit steuerpflichtigen Vermietungseinkünften regelmäßig für die Zeiten der tatsächlichen Vermietung anzunehmen. Für darüber hinausgehende Leerstandszeiten kann eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege erfolgen. Diese Grundsätze sind hinsichtlich der Aufwendungen für Leerstandszeiten von „Messezimmern” entsprechend anzuwenden. Denn wie eine Ferienwohnung wird auch ein Messezimmer an wechselnde Gäste vermietet.