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Tabaksteuer: Kein Erlass der nacherhobenen Tabaksteuer bei Zigarettenschmuggel trotz Härtefall
Ist ein Steuerpflichtiger wegen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der EU rechtskräftig wegen Steuerverkürzung verurteilt worden, kann die Tabaksteuerschuld weder aus besonderen Gründen nach Art. 239 ZK noch aus in seiner Person liegenden Gründen erlassen werden. Das Erlöschen des Zolls durch Einziehung stellt keinen Erlassgrund für die Tabaksteuerschuld dar.