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Berücksichtigung eines fast volljährigen Kinds bei Pflegeeltern
Ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfordert, dass der Steuerpflichtige (und Kindergeldberechtigte) mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, es in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kinds nicht mehr besteht. Bei fast volljährigen Kindern ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Forbestand des Obhuts- und Pflegeverhältnisses. Vielmehr genügt es, wenn das Kind noch in Verbindung mit den leiblichen Eltern steht. Das ist auch anzunehmen, wenn die leiblichen Eltern noch erhebliche Geldzahlungen an das Kind erbringen.