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NWB direkt Nr. 33 vom Seite 7

Beschränkung der Verlustverrechnung teilweise EU-rechtswidrig

BMF ordnet Anwendung der EuGH-Entscheidung in der Rs. Rewe Zentralfinanz an

Jens Intemann

Mit Urteil v. - Rs. C-347/04, Rewe Zentralfinanz eG, hatte der EuGH die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf ausländische Beteiligungen nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für EU-rechtswidrig erklärt. Danach verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn die sofortige Berücksichtigung von Verlusten aus Teilwertabschreibungen nicht zulässig ist, soweit die Beteiligungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Das BMF ordnet nun an, dass die Entscheidung grundsätzlich beachtet werden soll, so dass § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen im EU-Ausland nicht mehr anzuwenden ist. Jedoch wird die Anwendung der Entscheidung für bestimmte Einzelfälle wieder ausgeschlossen.

Rechtssache Rewe Zentralfinanz

Die in Deutschland niedergelassene Firma Rewe Zentralfinanz war Alleingesellschafterin einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die im Tourismussektor tätig war. Rewe Zentralfinanz nahm in den Jahren 1993 und 1994 Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der niederländischen Tochtergesellschaft vor, die die deutsche Finanzbehörde mit Hinweis auf § 2a EStG nicht anerkannte. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG dürfen Verluste aufgrund einer Teilwertabs...