Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abweichendes Wirtschaftsjahr einer Holding
Anmerkung zum
Wählt eine Personen-Obergesellschaft ein von ihren Untergesellschaften abweichendes Wirtschaftsjahr, läuft sie Gefahr, dass ihr Wirtschaftsjahr keine Anerkennung findet. Die Wahl könnte sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO darstellen, wenn die Wahl der bloßen Erlangung einer Steuerpause dient. In seinem Urteil v. - IV R 21/05 entschied nunmehr der IV. Senat des BFH, dass die Wahl bei Vorliegen eines plausiblen Grunds nicht rechtsmissbräuchlich ist.
DoklD ▶ NWB IAAAC-41541. Rechtsgrundlage ▶ § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG; § 8b EStDV 1990; § 42 Abs. 1 Satz 1 AO; § 240 Abs. 2 Satz 2, § 242 Abs. 3 HGB. Vorinstanz ▶ NWB WAAAB-53828.
I. Sachverhalt und Problemstellung
1. Problemstellung
Die Rechtsprechung des BFH hat sich zuvor in den Urteilen v. - XI R 40/89, BStBl 1992 II S. 486 und v. - VIII R 89/02 NWB JAAAB-21236 mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Personen-Obergesellschaft von den Wirtschaftsjahren der Personen-Untergesellschaften bzw. dem abweichenden Wirtschaftsjahr einer Besitzgesellschaft von dem Wirtschaftsjahr der Betriebsgesellschaft auseinandergesetzt. In beiden Entscheidungen kam der BFH zu dem Ergebni...