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IWB Nr. 15 vom Seite 797

EuGH-Vorlage: Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?

Nach deutschem Steuerrecht können nur Spenden an im Inland ansässige Empfänger als Sonderausgaben (§ 10b EStG) berücksichtigt werden.

Der im Inland ansässige Kläger hatte eine Sachspende (Handtücher, Bettwäsche etc.) an ein Seniorenheim in Portugal geleistet und als Sonderausgabe geltend gemacht. Das Seniorenheim war nach portugiesischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Das Finanzamt hat die Spende nicht berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, das im deutschen Recht geltende Abzugsverbot für Auslandsspenden verstoße gegen die im EG-Vertrag geregelte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag).

Der BFH hat die Sache mit Beschluss vom dem EuGH vorgelegt (Az. XI R 56/05): Selbst wenn Sachspenden die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) berührten, sei mit dem Urteil des EuGH in der Rs. C-386/04 (Centro di Musicologia Walter Stauffer) noch nicht mitentschieden, ob die Versagung der Steuervergünstigung für Auslandsspenden gemeinschaftswidrig sei.

Denn der EuGH habe anerkannt,

  • dass die Frage, ob eine ausländische Körperschaft als gemeinnützig anzuerkennen sei, ausschließlich nach nationalem, hier also nach deutschem Recht zu beurteilen sei und

  • dass die Wirksamkeit der Steueraufsicht ein zwingende...