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Anwendungsschreiben des BMF zu Steuerstundungsmodellen
Nach § 15b EStG sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Stpfl. im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen. § 15b EStG ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sonstigen Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG anzuwenden. Das IV B 2 – S 2241-b/07/0001 zum sachlichen Anwendungsbereich und zu den Tatbestandsmerkmalen der Verlustverrechnungsbeschränkung im Einzelnen Stellung genommen. Das BMF-Schreiben nebst P...