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Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer
Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den gesamten Verbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen (Bezug: § 34, § 35, § 69, § 90, § 162 AO; § 118 Abs. 2 FGO).
Praxishinweise: Bei nicht ausreichenden Mitteln für die Tilgung der Verbindlichkeiten tritt die Haftung des Geschäftsführers nur in dem Umfange ein, in dem das FA gegenüber den übrigen Gläubigern benachteiligt wurde. Die Haftung beschränkt sich also auf den Differenzbetrag zur durchschnittlichen Tilgungsquote. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Tilgungsquote sind aber Lohnsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen. Diese sind nämlich wegen ihrer haftungsrechtlichen Sonderstellung (Schuld des Arbeitnehmers) vorrangig und ungekürzt zu tilgen...